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Sitzungsbeschluss #22

geschlossen

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung zur Anpassung von Formulierungen und Änderung von Sachverhalten

Von Enno Tensing vor mehr als 2 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen und Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
-
Kategorie:
-
Beginn:
18.07.2022
Abgabedatum:
% erledigt:

0%

Geschätzter Aufwand:
Abstimmung Mika:
Ja
Abstimmung Yannick:
Enthaltung
Abstimmung Fabian:
Enthaltung
Abstimmung Sven:
Ja
Abstimmung Jannis:
Ja
Abstimmung Enno:
Ja

Beschreibung

Der Bundesvorstand möge beschliessen, die Geschäftsordnung des 1.
Bundesvorstandes der Jungen Piraten Deutschland, welche zuletzt am 06. April
2022 geändert wurde, wie folgt zu ändern:

§1 - Neufassung des §3 Absatz 7

§3 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

Gliederungen, die nicht durch die Satzung geregelt sind, können einen
Antrag auf Anerkennung durch den Bundesvorstand stellen. Die Absätze
3 und 6 gelten entsprechend. Anträge auf Anerkennung können nur mit in
einem Sitzungsbeschluss behandelt werden.

§2 - Neufassung des §4 Absatz 5

§4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

Nach der Sitzung sind alle in der Sitzung getroffenen
Sitzungsbeschlüsse zu veröffentlichen, solange diese keine
nicht-öffentlichen Angelegenheiten betreffen.

§3 - Veränderung der Sitzungstermine

In §2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort wöchentlich durch die Worte Mittwochs, alle zwei Wochen, ersetzt.

§4 - Beschlussfähigkeit

  1. §4 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
    Sitzungsbeschlüsse setzen die Beschlussfähigkeit der Sitzung nach §2 Absatz 3 voraus.

  2. §2 erhält einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut:
    Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder
    (gerundet auf die nächst höhere ganze Zahl), persönlich oder digital anwesend sind.
    Sollte die Bedingung aus Satz 1 nicht erfüllt sein, so kann die Vorstandssitzung lediglich
    den Entfall der Sitzung mit Verschiebung der Tagesordnungspunkte auf die nächste Vorstandssitzung
    feststellen.

  3. §5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:
    Die Beschlussfähigkeit ist, abweichend von §4 Absatz 7 in Verbindung mit §2 Absatz 3, gegeben, wenn
    die in §2 Absatz 3 benötigte Anzahl von Vorstandsmitgliedern abgestimmt hat. Die Feststellung der
    Beschlussfähigkeit des Umlaufbeschlusses erfolgt zum Ende des Beschlusses. Sollte die Beschlussfähigkeit
    nicht erreicht sein, so kann die Sitzungsleitung beschliessen den Umlaufbeschluss auf die aktuelle
    Tagesordnung zu setzen, ihn erneut zu starten oder ihn für abgelehnt erklären.

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